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   RG, 08.10.1907 - Rep. VII. 545/06   

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https://dejure.org/1907,46
RG, 08.10.1907 - Rep. VII. 545/06 (https://dejure.org/1907,46)
RG, Entscheidung vom 08.10.1907 - Rep. VII. 545/06 (https://dejure.org/1907,46)
RG, Entscheidung vom 08. Oktober 1907 - Rep. VII. 545/06 (https://dejure.org/1907,46)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Findet der § 326 B.G.B. auch auf positive Vertragsverletzungen Anwendung? Ist das Rücktrittsrecht auf die Fälle andauernder oder wiederholter Vertragsverletzungen beschränkt?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Positive Vertragsverletzung; Rücktritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 67, 5
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 13.11.1953 - I ZR 140/52

    Positive Vertragsverletzung beim Chartervertrag

    Wird durch die "positive" Vertragsverletzung der Vertragszweck derart gefährdet, daß dem Vertragstreuen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrages und damit auch die Bewirkung der ihm nach dem Vertrage an sich obliegenden Leistung nicht zugemutet werden kann, so kann er seinerseits die Erfüllung des Vertrages verweigern und nach seiner Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung, also das - "positive" - Erfüllungsinteresse verlangen oder auch vom Vertrage zurücktreten (RGZ 54, 98; 57, 114; 67, 5 f; 311 [317]; 93, 285 f; 104, 15 f; 106, 22 [25 f]; 152, 119 ff = JW 1936, 3529 Nr. 3 mit Anmerkung von Barz auf S 3531 unter Ziff 2; RGZ 161, 330 [337]; RG GruchBeitr 65, 221 Nr. 27; WarnRspr 1917 Nr. 83 S 118 f; 118 Nr. 137 S 206 f; RG JW 1927, 1632 Nr. 4; 1936, 2391 Nr. 7; 1938, 2010 Nr. 10; DR, 1939, 1881 [1883]).
  • BGH, 27.11.1956 - VIII ZR 37/56

    Rechtsmittel

    Diese schwerwiegende Folge kann in der Regel nur durch wiederholte Schlechterfüllung herbeigeführt werden, wenn auch in Ausnahmefällen eine einzelne mangelhafte Leistung den ganzen Vertragszweck derart gefährden kann, daß dem Gläubiger die Leistung der Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (u.a. Düringer-Hachenburg HGB, 3. Aufl IV. Bd S 340; Soergel BGB 8. Aufl § 326 [...]; RGZ 67, 5 [7 f] und RG in JW 1906, 299 [300 rechte Spalte]).
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